Alle Pflegebedürftigen mit Einstufung in einen Pflegegrad, haben Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag aus dem §45a SGB XI über die Pflegekassen.
Als anerkannter Betreuungsdienst haben wir verschiedene Möglichkeiten, unsere Leistungen über die Pflegekasse abzurechnen.
Nach §45 SGB XI können wir entsprechende Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
Dafür stehen jedem Pflegebedürftigen (bereits ab Pflegegrad 1), der zuhause gepflegt wird ein Betrag von 125 € monatlich durch die Pflegeversicherung zur Verfügung.
Werden Pflegesachleistungsbeträge nicht in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu einer Höchstgrenze von 40 % den Pflegesachleistungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Besuch von Demenzcafés oder Begleitdienste) verwenden. Diese Unterstützung wird oftmals von ambulanten Betreuungsdiensten, aber auch von ambulanten Pflegediensten angeboten. Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse kann nur erfolgen, wenn die Leistungserbringung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen an, die Kosten für die Betreuung selbst zu tragen.
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